Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein 

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen gun Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. e V Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber sowie Nebenabreden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

1. Vertragsabschluss 

1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend.

1.2 Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Auftraggeber bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.

1.3 Sämtliche dem Auftraggeber zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte soweit In den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen. 

1.4 An allen dem Auftraggeber zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. 

2. Preise 

2.1 Alle Preise verstehen sich netto in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung sonstiger Nebenkosten (insbesondere für Montage und Inbetriebsetzung) sowie Mehrwertsteuer in Ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.2 Sollten bei Verträgen, die Lieferung/Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über 4 Monate nach Vertragsschluß liegt, während des Zeitraums vom Abschluß bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen entstehen, so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sowie Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind wir bei Eintritt von Kostenerhöhungen in jedem Fall berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen. 

2.3 Wird die Montage/lnbetriebnahme durch uns ausgeführt so berechnen wir hierfür die festgesetzten Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die festgesetzten Tagespauschalsätze für Verpflegung. Unterkunft wird nach Aufwand berechnet.

3. Zahlungen 

3.1 Sämtliche fälligen Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten.

3.2 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von Wechsel und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenstand einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht. 

3.3 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. 

4. Abtretung/Zurückbehaltung/ Aufrechnung 

4.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns ohne unsere schriftIiche Zustimmung an Dritte zu übertragen. 

4.2 Wegen etwaiger Gegenansprüche aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung darf der Auftraggeber seine Leistungen weder verweigern oder sie zurückhalten, noch mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt. Im kaufmännischen Verkehr sind Zurückbehaltungsrechte in jedem Falle ausgeschlossen. 

5. Fristen und Termine 

5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist zu vereinbaren. 

5.2 Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von § 9 zu verlangen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervemögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. 

5.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Absatz 1, Satz 3, Abs. 2 dieses Abschnittes. 

5.4 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. 

5.5 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderung des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer unzumutbar sind. 

5.7 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 

6. Annahme/Abnahme 

6.1 Der Auftraggeber hat die Lieferung/Leistung in Jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen. 

6.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht an/ab, .sind wir, berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachwels eines Schadens - 10 v. H. des vereinbarten Preises. Der Nachwels eines geringeren Schadens bleibt dem Abnehmer vorbehalten. 

7. Erfüllungsort und Gefahrübergang 

7.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist das In unserer Auftragsbestätigung bezeichnete Werk. 

7.2 Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An bzw. Abnahme bei Lieferung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen/ -Ieistungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport, Installation Montage und/oder Inbetriebsetzung) übernommen haben. 

7.3 Verzögert Sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf ihn über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. 

8. Eigentumsvorbehalt 

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund zustehenden Forderungen vor, die Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.

8.2 Eine Erfüllung unserer Kaufpreis bzw. Werklohnanspruche ist dann nicht gegeben. wenn der Auftraggeber mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und eventueller Nebenkosten ausstellen läßt (sog. Scheck-WechselDeckung. 

8.3 Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Auftraggeber auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen. 

8.4 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.5 Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus hiermit an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Auftraggeber ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder zukünftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. 

8.6 Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. 

8.7 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. 

8.8 Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurückzuübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Auftraggeber insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 50% übersteigt. 

9. Haftung für Mängel der Lieferung 

9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegen der Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 

9.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. 

9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: -Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, -fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte -bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen, -bei übermäßiger Beanspruchung und -bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

9.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

9.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt das die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. 

9.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 

9.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur im Falle gemäß der Regelungen unter Ziffer 10.5 .

9.8 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. 

9.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

9.10 Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist. 

10. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt o. Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers 

10.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern. 

10.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziff. 5 der vorliegenden Bedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. 

10.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.

10.4 Der Auftraggeber hat ferner Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

10.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur - bei grobem Verschulden - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des - Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird - beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen. 

11. Schlußbestimmungen 

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Amtsgericht Fritzlar bzw. Landgericht Kassel. 

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen. 

11.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.